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§ 10 Nichtöffentlichkeit - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
Eingangsformel
I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§ 10 Nichtöffentlichkeit
Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.