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§ 12 Beschlußfähigkeit - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO)
Eingangsformel
I. Abschnitt Zusammensetzung und Einberufung
II. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§ 12 Beschlußfähigkeit
Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.