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Anlage 2.2 [object Object] - Digitale Gesetze
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO 2012)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
§ 4 Theoretischer Unterricht
§ 5 Praktischer Unterricht
§ 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 5b Evaluierung
§ 6 Abschluss der Ausbildung
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Anlage 7 (zu § 5a Absatz 4) Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
Inhaltsverzeichnis
Anlage 2.2 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1326;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
a)
Technik, Physik
–
Betriebs- und Verkehrssicherheit
–
Wartung und Pflege der Fahrzeuge
–
Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO
–
Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
b)
Personen- und Güterbeförderung
–
Personenbeförderung
–
Ladeflächen und Beladung
c)
Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
–
Energiesparende Fahrweise
–
Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
2.
Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
a)
Fahrgeschwindigkeit
b)
Fahren in Fahrstreifen
c)
Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
d)
Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
e)
Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
f)
Bremsen
–
Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)
–
Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)
–
Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
g)
Zusammenstellung von Zügen
–
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
–
Stützlast
–
Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
–
Beleuchtung
h)
Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
i)
Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.