I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
IV. Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
VII. Ausschüsse
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
IX. Behandlung von Petitionen
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 26 Vertagung der Sitzung
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.