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§ 2.09 Landeklappen - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchUO2018Anh II)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Fähren
Kapitel 1 Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
Kapitel 2 Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
Unterkapitel 1 Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
§ 2.01 Allgemeines
§ 2.02 Fährkörper
§ 2.03 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
§ 2.04 Einsenkungsmarken
§ 2.05 Festigkeit des Wagendecks
§ 2.06 Rettungsmittel
§ 2.07 Anker
§ 2.08 Zusätzliche Ausrüstung
§ 2.09 Landeklappen
Unterkapitel 2 Kahn- und Kahnseilfähren
Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Fähren
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Unterkapitel 1: Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
§ 2.09 Landeklappen
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.