Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
§ 2.02 Fährkörper - Digitale Gesetze
§ 2.02 Fährkörper
1.
An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.
2.
Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.