Kapitel 3 Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
Kapitel 4 Übergangsbestimmungen für Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
§ 2.07 Anker
1.
Für Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, genügt die Ausrüstung mit nur einem Anker.
2.
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seilgebundene oder kettengebundene Fähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ausrüstung mit Anker befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.