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§ 2.08 Landeklappen - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchUO2018Anh II)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Fähren
Teil II Barkassen
Teil III Fahrgastboote
Teil IV Abweichungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Fähren
Kapitel 2: Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
§ 2.08 Landeklappen
1.
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2.
Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.