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§ 104 Bestehen der Nachprüfung - Digitale Gesetze
[object Object] (ATA-OTA-APrV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung
Teil 2 Erlaubnisurkunde
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 4 Nachprüfung
Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung
Abschnitt 2 Praktischer Teil der Nachprüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der Nachprüfung
Abschnitt 4 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
§ 104 Bestehen der Nachprüfung
§ 105 Bescheinigung
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1) Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2) Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
Anlage 5 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
Anlage 6 (zu § 47 Absatz 1)
Anlage 7 (zu § 50 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 8 (zu § 50 Absatz 3) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 9 (zu § 62 Absatz 2)
Anlage 10 (zu § 65 Absatz 2)
Anlage 11 (zu § 80 Absatz 2)
Anlage 12 (zu § 86 Absatz 2)
Anlage 13 (zu § 105 Absatz 2)
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Nachprüfung
Abschnitt 4: Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
§ 104 Bestehen der Nachprüfung
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.