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§ 112 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
Dritter Teil Ablösung von Kapitalanlagen
Vierter Teil
Fünfter Teil
Sechster Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Schlußvorschriften
Dritter Abschnitt: Sonstige Schlußvorschriften
§ 112 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.