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§ 109 Sondervorschriften für Berlin - Digitale Gesetze
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
Dritter Teil Ablösung von Kapitalanlagen
Vierter Teil
Fünfter Teil
Sechster Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Schlußvorschriften
Dritter Abschnitt: Sonstige Schlußvorschriften
§ 109 Sondervorschriften für Berlin
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß
1.
in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,
2.
in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,
3.
in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),
4.
in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,
5.
in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
6.
in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung
treten.