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§ 100 Kraftloswerden von Wertpapieren - Digitale Gesetze
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
Dritter Teil Ablösung von Kapitalanlagen
Vierter Teil
Fünfter Teil
Sechster Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Teil: Schlußvorschriften
Dritter Abschnitt: Sonstige Schlußvorschriften
§ 100 Kraftloswerden von Wertpapieren
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.