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§ 32 Berichtszeitpunkt - Digitale Gesetze
Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
§§ 34 bis 43 (weggefallen)
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ernteerhebung
Abschnitt 7 Geflügelstatistik
Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Abschnitt 9 Milchstatistik
Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
Abschnitt 11 Weinstatistik
Abschnitt 12 Holzstatistik
Abschnitt 13 (weggefallen)
Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Agrarstatistiken
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Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 32 Berichtszeitpunkt
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.