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§ 30 Periodizität - Digitale Gesetze
Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
Teil 2 Agrarstatistiken
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Agrarstatistiken
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Unterabschnitt 3: Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 30 Periodizität
Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.