Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 +++)