§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden für zwei Kalenderjahre berufen. Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der zwei Kalenderjahre berufen.
(2) Die Kommandeurinnen und Kommandeure der Truppenteile und die Leitungen der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht
- 1.
möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und
- 2.
möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die entweder Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind.
Außerdem benennen die Karrierecenter der Bundeswehr die erforderliche Anzahl von Reservistinnen und Reservisten. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen.
(3) Nicht benannt werden dürfen Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten,
- 1.
die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind,
- 2.
gegen die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist oder
- 3.
über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
(4) Aus den nach Absatz 2 benannten Personen werden zunächst nach § 82 Absatz 4 von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate ausgelost. Im Anschluss bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Truppendienstgerichts zwei Richterinnen und Richter, welche die Benannten, die nicht für die Wehrdienstsenate ausgelost worden sind, auf die Truppendienstkammern aufteilen. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Truppendienstkammer lost in öffentlicher Sitzung aus: