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§ 75 Dienstaufsicht - Digitale Gesetze
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Einleitende Bestimmungen
Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
Abschnitt 2 Wehrdienstgerichte
§ 70 Bestimmung der Wehrdienstgerichte
§ 71 Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung
§ 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
§ 73 Zusammensetzung
§ 74 Präsidialverfassung
§ 75 Dienstaufsicht
§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
§ 77 Besetzung
§ 78 Große Besetzung
§ 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
Abschnitt 3 Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 5 Einleitung des Verfahrens
Abschnitt 6 Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft
Abschnitt 7 Verfahren bis zur Hauptverhandlung
Abschnitt 8 Hauptverhandlung
Abschnitt 9 Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid
Abschnitt 10 Gerichtliches Antragsverfahren
Abschnitt 11 Rechtsmittel
Abschnitt 12 Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen
Abschnitt 13 Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung
Abschnitt 14 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Abschnitt 15 Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen
Abschnitt 16 Kosten des Verfahrens
Teil 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
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Abschnitt 2: Wehrdienstgerichte
§ 75 Dienstaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.