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§ 2 Gebührensatz - Digitale Gesetze
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (VertrGebErstG)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
§ 2 Gebührensatz
§ 3 Patentsachen
§ 4 Gebrauchsmustersachen
§ 5 Markensachen
§ 6 Designsachen
§ 7 Topographieschutzsachen
§ 8 Sortenschutzsachen
§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 10 Erledigung der Beiordnung
§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen
§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Gebührensatz
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.