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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (VertrGebErstG)
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
§ 2 Gebührensatz
§ 3 Patentsachen
§ 4 Gebrauchsmustersachen
§ 5 Markensachen
§ 6 Designsachen
§ 7 Topographieschutzsachen
§ 8 Sortenschutzsachen
§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 10 Erledigung der Beiordnung
§ 11 Vertretung bei bestimmten Terminen
§ 12 Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 13 Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§ 1 Gegenstand des Gesetzes - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
1.
in Patentsachen,
2.
in Gebrauchsmustersachen,
3.
in Markensachen,
4.
in Designsachen,
5.
in Topographieschutzsachen und
6.
in Sortenschutzsachen.