Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
4. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 18 Explosivmittel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Anwendung des unmittelbaren Zwanges
§ 18 Explosivmittel
Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.