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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
4. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 13 Hilfeleistung für Verletzte - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Anwendung des unmittelbaren Zwanges
§ 13 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.