2. Abschnitt Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
4. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 14 Fesselung von Personen
Wer der weiteren Überprüfung nach § 5 Abs. 1 unterliegt oder vorläufig festgenommen worden ist, darf gefesselt werden, wenn
1.
die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
2.
er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,