Erster Teil Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Zweiter Teil (weggefallen)
Dritter Teil (weggefallen)
Vierter Teil Besitz- und Verkehrsteuern
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 73 Schachtelgesellschaften
Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) - Körperschaftsteuergesetz - bleibt § 23b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Betracht.