Vierter Abschnitt Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (Umwandlungs-Steuergesetz)
Fünfter Abschnitt Wohnungsbau-Prämien
Sechster Abschnitt Bergmannsprämien
Siebenter Abschnitt Umsatzsteuer
Achter Abschnitt Beförderungsteuer
Neunter Abschnitt Kraftfahrzeugsteuer
Zehnter Abschnitt Bewertung
Elfter Abschnitt Vermögensteuer
Zwölfter Abschnitt Grundsteuer
Dreizehnter Abschnitt Erbschaftsteuer
Vierzehnter Abschnitt Lastenausgleichsabgaben
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 70 Persönliche Befreiungen - Digitale Gesetze
§ 70 Persönliche Befreiungen
Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.