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§ 70 Persönliche Befreiungen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (StRSaarEG)
Erster Teil Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Zweiter Teil (weggefallen)
Dritter Teil (weggefallen)
Vierter Teil Besitz- und Verkehrsteuern
Fünfter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer
§ 70 Persönliche Befreiungen
Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.