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§ 72 Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts - Digitale Gesetze
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (StRSaarEG)
Erster Teil Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Zweiter Teil (weggefallen)
Dritter Teil (weggefallen)
Vierter Teil Besitz- und Verkehrsteuern
Fünfter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer
§ 72 Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.