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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt Aufgaben
Zweiter Unterabschnitt Anerkennung
§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 Gebühren für die Anerkennung
§ 17 Urkunde
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
§ 19 Erlöschen der Anerkennung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Dritter Unterabschnitt Pflichten
Vierter Unterabschnitt Aufsicht
Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.