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§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" - Digitale Gesetze
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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Zweiter Unterabschnitt: Anerkennung
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.