§ 9 Antragsverfahren in besonderen Fällen - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahren
§ 9 Antragsverfahren in besonderen Fällen
Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.