§ 20 Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen - Digitale Gesetze
§ 20 Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen
In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.