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Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (SparSichSaarG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahren
§ 21 Gebühren und Auslagen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Verfahren
§ 21 Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden nicht erhoben.