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§ 13 Form der Gutschrift bei Spareinlagen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (SparSichSaarG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahren
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Verfahren
§ 13 Form der Gutschrift bei Spareinlagen
Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einer Spareinlage, so wird die Gutschrift auf dem Sparkonto erteilt.