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Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (SeeBewachV)
Eingangsformel
§ 1 Zuständige Behörde
§ 2 Antragsberechtigung und Antrag
§ 3 Dauer der Zulassung
§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 6 Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen
§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
§ 9 Persönliche Eignung
§ 10 Sachkunde
§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 14 Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
§ 15 Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
Anlage (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde
§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
1.
zuverlässig sind (§ 8),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).