§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:
- 1.
Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachpersonen und Aufgabenverteilung unter den Wachpersonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, unter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Vertreters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des Einsatzleiters und des Vertreters mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewachungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen voraussetzen, sowie Festlegung der Kommunikations- und Entscheidungswege zwischen dem Bewachungsteam und dem Verantwortlichen,
- 2.
Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzleiters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines Angriffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das Entscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaßnahmen unberührt bleibt,
- 3.
Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen,
- 4.
Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän,
- 5.
Überwachung der Wachpersonen an Bord,
- 6.
Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweismitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen Waffen zum Gebrauch kommen, sowie
- 7.
Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen, Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Gebrauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.
(2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.
(3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen: