(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgenden, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechtsgebieten verfügen:
- 1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und Strafverfahrensrechts, der Unfallverhütung und des Seerechts,
- 2.
Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
- 3.
Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) gemäß Regel 1 Nummer 1.12 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) vom 1. November 1974 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlagenband; 2003 II S. 2018, 2028, 2029, 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690, 692, 696, 701, 709) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung, ISM-Code) gemäß Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens in der konsolidierten Fassung mit Berücksichtigung der Entschließungen MSC.104(73), MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85) (VkBl. 2012 S. 230) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung,
- 4.
Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse,
- 5.
technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiffe und Ausrüstung,
- 6.
waffentechnische Kenntnisse im Sinne einer sicheren Handhabung der vorgesehenen Bewaffnung und Ausrüstung,
- 7.
Waffenrecht und maßgebliches Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten, soweit der Erwerb, das An- und Von-Bord-Bringen, die Aufbewahrung und das Sichern gegen Abhandenkommen, das Führen und der Gebrauch von Waffen und der entsprechenden Munition und sonstigen Bewachungsausrüstung betroffen ist,
- 8.
Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See,
- 9.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Kenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewachungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten Waffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegenstände und nur für den Zweck der Bewachung von Seeschiffen nachzuweisen.