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Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (SeeBewachV)
Eingangsformel
§ 1 Zuständige Behörde
§ 2 Antragsberechtigung und Antrag
§ 3 Dauer der Zulassung
§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 6 Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen
§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
§ 9 Persönliche Eignung
§ 10 Sachkunde
§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 14 Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
§ 15 Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten
Anlage (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde
§ 3 Dauer der Zulassung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Dauer der Zulassung
Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.