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§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie - Digitale Gesetze
[object Object] (See-BV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Teil 10 Datenschutz
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Anlage 7 (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
Inhaltsverzeichnis
Teil 11: Schlussbestimmungen
§ 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie