Anlage 6 (zu den §§ 39, 40)
Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3264 - 3267)
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte
- 1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
- 1.1
Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
- 1.2
Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel
- 1.3
Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
- 1.4
Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
- 1.5
Einrichten des Arbeitsplatzes
- 1.6
Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß
- 2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
- 2.1
Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen
- 2.2
Anfertigen von Skizzen
- 2.3
Anwenden von Normen und Toleranzen
- 3.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
- 3.1
Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen