Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.