Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
In Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Währung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in anderer Währung gesetzlich zugelassen ist.