Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffen ist.