Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.