§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)