Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)