§ 25 Genehmigungserfordernis
Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)