§ 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,
2.
soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,
3.
das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.