§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Abschnitt 2 Sortenordnung
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.