Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.