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§ 358 - Digitale Gesetze
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Gemeinsame Vorschriften
Zweites Buch Krankenversicherung
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Krankenversicherung
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IV.: Angestellte und Beamte
§ 358
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.