VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
Fünfter Abschnitt Aufsicht
Sechster Abschnitt
Abschnitt Sechs A
Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Elfter Abschnitt
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
§ 358
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.