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§ 350 - Digitale Gesetze
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Gemeinsame Vorschriften
Zweites Buch Krankenversicherung
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Krankenversicherung
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IV.: Angestellte und Beamte
§ 350
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.