VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
Fünfter Abschnitt Aufsicht
Sechster Abschnitt
Abschnitt Sechs A
Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Elfter Abschnitt
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
§ 356
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.