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§ 356 - Digitale Gesetze
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Gemeinsame Vorschriften
Zweites Buch Krankenversicherung
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Krankenversicherung
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IV.: Angestellte und Beamte
§ 356
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.