VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
Fünfter Abschnitt Aufsicht
Sechster Abschnitt
Abschnitt Sechs A
Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Elfter Abschnitt
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
§ 349 - Digitale Gesetze
§ 349
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.