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§ 349 - Digitale Gesetze
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Gemeinsame Vorschriften
Zweites Buch Krankenversicherung
Drittes Buch
Viertes Buch
Fünftes Buch
Sechstes Buch
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Krankenversicherung
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IV.: Angestellte und Beamte
§ 349
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.